Schadensersatz auch für Mitreisende
Veröffentlicht am 29.Mai 2010
Reisende können unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche auf eine angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit wirksam auch für Mitreisende geltend machen, für die sie die Reise im eigenen Namen mitgebucht haben. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor.
Der Kläger buchte bei dem beklagten Reiseunternehmen für sich und seine Ehefrau eine Donaukreuzfahrt in der Zeit vom 30.05.2008 bis 16.06.2008 zum Preis von 2.273 Euro pro Person. Mit Schreiben vom 09.05.2008 sagte die Beklagte die Reise ab und bot eine Umbuchung auf das Jahr 2009 oder wahlweise die Stornierung an. Der Kläger entschied sich für die Stornierung und beanspruchte mit Schreiben vom 28.05.2008 unter anderem Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, die «ihm als Rentner und seiner Ehefrau als Hausfrau» zustehe. Später trat seine Ehefrau ihren Anspruch aus dem Reisevertrag auf Schadenersatz wegen vergeblich aufgewendeter Urlaubszeit an ihn ab.
Die Beklagte zahlte dem Kläger unter anderem eine Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des Reisepreises für eine Person. Die Zahlung einer entsprechenden Entschädigung für die Ehefrau lehnte sie mit der Begründung ab, dieser Anspruch sei nicht wirksam innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise geltend gemacht worden. Der Kläger habe keine Vollmacht gehabt, den Anspruch auch für seine Ehefrau geltend zu machen. Die Ehefrau habe das vollmachtlose Handeln innerhalb der gesetzlichen Frist auch nicht wirksam genehmigt.
Die Vorinstanzen haben dem Kläger den geltend gemachten Betrag von 1.136,50 Euro wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit seiner Ehefrau zugesprochen. Zwar sei vor der nach Klageerhebung erfolgten Abtretung nur die Ehefrau befugt gewesen, diesen Anspruch geltend zu machen. In der Abtretungserklärung liege aber eine Genehmigung des vollmachtlosen Handelns. Dass die Genehmigung nicht innerhalb der Monatsfrist erteilt worden sei, sei rechtlich unerheblich.
Der BGH hat die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten zurückgewiesen. Der Gerichtshof machte deutlich, zu der Ansicht zu neigen, dass der Kläger als Vertragspartner des beklagten Reiseunternehmens ohnehin den Anspruch auf angemessene Entschädigung wegen der von seiner Ehefrau nutzlos aufgewendeten Urlaubszeit aus eigenem Recht geltend machen kann. Dem stehe auch, anders als das Berufungsgericht gemeint habe, nicht die «höchstpersönliche» Natur des Entschädigungsanspruchs entgegen. Hier bedürfe dies aber keiner Entscheidung. Denn auch die Begründung des Berufungsgerichts treffe zu. Die gesetzliche Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs von einem Monat nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise sei gewahrt, wenn der Anspruch innerhalb dieser Frist von einem vollmachtlosen Vertreter gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht und dies später genehmigt werde. Die Genehmigung muss auch nach Ansicht des BGH nicht innerhalb der Monatsfrist erfolgen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.05.2010, Xa ZR 124/09









