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Widerrechtlichkeitsbescheinigung

Veröffentlicht am 28.Feb 2009

Das Verbringen des Kindes ins Ausland ist nicht widerrechtlich i.S.v. Art. 3 und Art. 15 HKiEntÜ, wenn insoweit eine Zustimmung oder spätere Genehmigung des zurückgelassenen Elternteils vorliegt.

Befürchtet ein Elternteil die Entführung des in Deutschland lebenden Kindes ins Ausland, kann im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt werden, dass das Amtsgericht die Ausreise untersagt und die Grenzbehörden von dem Ausreiseverbot unterrichtet.

So entschied das OLG Nürnberg durch Beschluß vom 01.09.2008, Az. 7 UF 835/08.

Nach einer Kindesentführung ins Ausland kann im Rahmen eines Rückführungsantrags nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) eine Widerrechtlichkeitsbescheinigung beim Gericht des Ausgangsstaates beantragt werden.

Eine Widerrechtlichkeitsbescheinigung gem. Art. 15 HKÜ des deutschen Amtsgerichts erleichtert das Rückführungsverfahren, das vor den Gerichten des Staates geführt werden muss, in den das Kind verbracht wurde. Das OLG Nürnberg hat die Zulässigkeit und die Begründetheit des Antrags auf Erteilung einer Widerrechtlichkeitsbescheinigung zu prüfen.

In dem zu entscheidenen Fall hatte die Kindesmutter mehrfach einen Umzug vorgenommen, ohne das der Kindesvater dem widersprochen hatte. Als die Kindesmutter nun nach Hongkong umziehen wollte, wollte der Vater das entschrechend verhindern. Das Gericht wies seinen Antrag zurück.

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